Unser Leitbild
Werte und Aktionsfelder
Unser Team setzt sich aus unterschiedlichen Persönlichkeiten zusammen, die aus diversen beruflichen und sportlichen Bereichen zueinander gekommen sind, um gemeinsam das Projekt WaterRanger in die Welt zu tragen.
Unsere Mission:
Schutz, Erhalt und Fortbestand der Ressource Wasser.
Das klingt simpel, ist es aber nicht. Und wir alleine können unser Ziel nicht erreichen. Wir benötigen ein Netzwerk aus Menschen und Gruppen, die mit uns zusammen bereit sind zu lernen, zu motivieren und anzupacken. Unsere Mission ist es, ein sachliches und emotionales Verständnis in uns und allen Interessierten zu aktivieren. Ein Zustand, den wir bereits in unserem Bewusstsein hatten, der jedoch als Wert verloren gegangen ist. Dieses Verständnis prägt den Respekt gegenüber anderen und uns selbst. Das Handeln, geleitet von Wertschätzung aber auch Fortschritt, schließt uns, unsere Umgebung und nachkommende Generationen mit ein und hat eine direkte Auswirkung auf unsere Umwelt, unsere Weltmeere und unsere Wasser-Ressourcen. Wir definieren Aktionsfelder, um dieses Bewusstsein in Handlungen zu transformieren.
Unsere Mission:
Schutz, Erhalt und Fortbestand der Ressource Wasser.
Das klingt simpel, ist es aber nicht. Und wir alleine können unser Ziel nicht erreichen. Wir benötigen ein Netzwerk aus Menschen und Gruppen, die mit uns zusammen bereit sind zu lernen, zu motivieren und anzupacken. Unsere Mission ist es, ein sachliches und emotionales Verständnis in uns und allen Interessierten zu aktivieren. Ein Zustand, den wir bereits in unserem Bewusstsein hatten, der jedoch als Wert verloren gegangen ist. Dieses Verständnis prägt den Respekt gegenüber anderen und uns selbst. Das Handeln, geleitet von Wertschätzung aber auch Fortschritt, schließt uns, unsere Umgebung und nachkommende Generationen mit ein und hat eine direkte Auswirkung auf unsere Umwelt, unsere Weltmeere und unsere Wasser-Ressourcen. Wir definieren Aktionsfelder, um dieses Bewusstsein in Handlungen zu transformieren.
Orientierung
Wir vereinen und aktivieren Menschen, die bereit sind, die etwas bewegen möchten und einen kleinen oder großen Beitrag hierzu leisten. Unser Ziel ist es, das Allgemeingut Wasser vor Verschmutzung und privatisiertem Raubbau zu schützen – denn Wasser bedeutet Leben!<br><br>Der WaterRanger ist ein Verein, der über eine enge Zusammenarbeit mit allen beteiligten Mitgliedern, verantwortlichen Institutionen und staatlichen Instanzen konkrete und bezahlbare Lösungen aufzeigt und deren Umsetzung vorantreibt.
WaterRanger sind Bindeglieder, Sprecher, Innovatoren und Aktivisten. Wir identifizieren und unterstützen konkrete Ideen und Projekte, um kostengünstige und nachhaltige Lösungen rund um das Thema Wasser zu realisieren.
Kommunikationsstruktur
Wir verbreiten unser Leitbild über soziale Netzwerke. Wir networken mit Umweltinstitutionen, Vereinen, Stiftungen, Unternehmen und Privatpersonen, die ähnliche Ambitionen verfolgen.
Wir sind keine Konkurrenten sondern Partner für das notwendige Miteinander, um diese Herkulesaufgabe anzugehen.
Kindergärten, Schulen, Universitäten erhalten durch Vorträge, Präsentationen und Case Studies Einblicke in die tägliche Arbeit des WaterRangers, um zum Umdenken anzuregen.
Wir sind keine Konkurrenten sondern Partner für das notwendige Miteinander, um diese Herkulesaufgabe anzugehen.
Kindergärten, Schulen, Universitäten erhalten durch Vorträge, Präsentationen und Case Studies Einblicke in die tägliche Arbeit des WaterRangers, um zum Umdenken anzuregen.
Unsere Satzung
Allgemeines § 1 - § 3
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Wasser- und Rohstoffwerkstatt. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinter der Bezeichnung Wasser- und Rohstoffwerkstatt eingefügt. Sitz des Vereins ist Wuppertal. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und Umweltschutz.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonder durch die Förderung geeigneter (Forschungs-) Projekte zum Schutz, Erhalt und Fortbestands der Ressourcen und des Ökosystems „Wasser“.
Darüber hinaus gilt es, durch die aktive Gestaltung und Durchführung nachhaltiger Aktionen und Maßnahmen die weltweite Bereitstellung von sicherem und unbedenklichem Trinkwasser zu fördern.
Als weiteres Ziel wird die Reduzierung des Gebrauchs von Ressourcen definiert. Auch hier soll durch die Gestaltung gezielter Maßnahmen ein Umdenkprozess angestoßen und forciert werden. Diese Ziele werden insbesondere verwirklicht durch das Sammeln von Spenden, die Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, die Durchführung von Schulungen und Informations-veranstaltungen sowie Projektarbeiten.
§ 3 Eintragung ins Vereinsregister, Gemeinnützigkeit
Der Verein führt den Namen Wasser- und Rohstoffwerkstatt. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinter der Bezeichnung Wasser- und Rohstoffwerkstatt eingefügt. Sitz des Vereins ist Wuppertal. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und Umweltschutz.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonder durch die Förderung geeigneter (Forschungs-) Projekte zum Schutz, Erhalt und Fortbestands der Ressourcen und des Ökosystems „Wasser“.
Darüber hinaus gilt es, durch die aktive Gestaltung und Durchführung nachhaltiger Aktionen und Maßnahmen die weltweite Bereitstellung von sicherem und unbedenklichem Trinkwasser zu fördern.
Als weiteres Ziel wird die Reduzierung des Gebrauchs von Ressourcen definiert. Auch hier soll durch die Gestaltung gezielter Maßnahmen ein Umdenkprozess angestoßen und forciert werden. Diese Ziele werden insbesondere verwirklicht durch das Sammeln von Spenden, die Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, die Durchführung von Schulungen und Informations-veranstaltungen sowie Projektarbeiten.
§ 3 Eintragung ins Vereinsregister, Gemeinnützigkeit
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Allgemeines § 4 - § 8
§ 4 Begründung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, im Falle einer Ablehnung hat das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung ein Widerspruchsrecht. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Eintritt erfolgt nach Eingang und Prüfung des vollständig ausgefüllten Mitgliedsantrages durch den Vorstand und wird nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam. Falls die Beitragsordnung im Einzelfall eine Beitragsbefreiung vorsieht, erfolgt die Wirksamkeit unmittelbar nach der Beschlussfassung des Vorstandes.
§ 5 Austritt der Mitglieder
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum 30.12. eines jeden Jahres zulässig. Die außerordentliche Kündigung aus gewichtigem Grunde ist jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, auch per E-Mail zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist in Absatz 2 ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung bei einem Mitglied des Vorstands nach § 10 der Vereinssatzung erforderlich.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat, das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags drei Monate in Verzug ist oder in erheblichem Maße oder wiederholt gegen die interne Vereinsordnung verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, entsprechend den Regelungen der internen Vereinsordnung am gesamten Betrieb des Vereins teilzunehmen, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze) nicht eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erfordern. Sollte ein Mitglied aufgrund des Erreichens der Höchstzahl der Teilnehmer am Betrieb nicht teilnehmen können, wird es in eine Warteliste aufgenommen. Die Reihenfolge der Warteliste folgt dem Zeitpunkt des Eintritts in den Verein, wobei der zeitlich frühere Eintritt dem späteren in der Warteliste vorgeht.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu entrichtenden Beiträge nach Mitgliedergruppen regelt. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereines kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das Doppelte eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, im Falle einer Ablehnung hat das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung ein Widerspruchsrecht. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Eintritt erfolgt nach Eingang und Prüfung des vollständig ausgefüllten Mitgliedsantrages durch den Vorstand und wird nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam. Falls die Beitragsordnung im Einzelfall eine Beitragsbefreiung vorsieht, erfolgt die Wirksamkeit unmittelbar nach der Beschlussfassung des Vorstandes.
§ 5 Austritt der Mitglieder
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum 30.12. eines jeden Jahres zulässig. Die außerordentliche Kündigung aus gewichtigem Grunde ist jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, auch per E-Mail zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist in Absatz 2 ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung bei einem Mitglied des Vorstands nach § 10 der Vereinssatzung erforderlich.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat, das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags drei Monate in Verzug ist oder in erheblichem Maße oder wiederholt gegen die interne Vereinsordnung verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, entsprechend den Regelungen der internen Vereinsordnung am gesamten Betrieb des Vereins teilzunehmen, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze) nicht eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erfordern. Sollte ein Mitglied aufgrund des Erreichens der Höchstzahl der Teilnehmer am Betrieb nicht teilnehmen können, wird es in eine Warteliste aufgenommen. Die Reihenfolge der Warteliste folgt dem Zeitpunkt des Eintritts in den Verein, wobei der zeitlich frühere Eintritt dem späteren in der Warteliste vorgeht.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu entrichtenden Beiträge nach Mitgliedergruppen regelt. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereines kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das Doppelte eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.
Allgemeines § 9 - § 12
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
der Vorstand (§§ 10 bis 12 der Satzung)
die Mitgliederversammlung (§ 13 bis § 15 der Satzung).
§ 10 Vorstand
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Der 1. und der 2. Vorsitzende sind zur Einzelvertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung bzw. einen Aufwandsersatz für Vorstandsmitglieder beschließen. Rechtsgeschäfte, die den Verein über einen Betrag in Höhe von € 25.000,00 hinaus verpflichten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstands werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung bestimmt. Wenn der Vorstand ohne Gegenkandidat zur Wahl steht, kann auf Antrag die Wahl auch durch Handzeichen erfolgen. Die Mitglieder des Vorstands bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Der Widerruf der Vorstandsbestellung ist jeder Zeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassen-/Rechnungsprüfer. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, in den Wirkungskreis des Vorstands fallen insbesondere: die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens; die Erstellung des Jahresberichts; die Aufnahme sowie der Ausschluss von Mitgliedern; die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung sowie deren Ergänzung; die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist; die Einberufung einer Mitgliederversammlung; die Prüfung des Rechtsbestands der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der nicht nichtigen Beschlüsse; die Übermittlung eines die Satzung ändernden Beschlusses an das zuständige Finanzamt; die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung und hierin Vertretungsregelungen unter Berücksichtigung des § 10 Absatz 3 geben.
§ 12 Vorstandssitzung, Beschlussfassung des Vorstands
Eine Vorstandssitzung sollte viermal, wenigstens aber zweimal im Jahr stattfinden. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden muss zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Vorstandssitzung wird durch den 1. oder bei dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden eröffnet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse auch ohne eine förmliche Einberufung fassen, wenn die Mitglieder des Vorstands einzeln erschienen oder vertreten sind und kein Mitglied des Vorstands dieser Vorgehensweise vor Eröffnung der Sitzung widersprochen hat.
Für die Beschlussfassung gilt § 28 Absatz 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen und von allen anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu seiner Wirksamkeit zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird vom 1. oder bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden bestimmt.
Organe des Vereins sind:
der Vorstand (§§ 10 bis 12 der Satzung)
die Mitgliederversammlung (§ 13 bis § 15 der Satzung).
§ 10 Vorstand
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Der 1. und der 2. Vorsitzende sind zur Einzelvertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung bzw. einen Aufwandsersatz für Vorstandsmitglieder beschließen. Rechtsgeschäfte, die den Verein über einen Betrag in Höhe von € 25.000,00 hinaus verpflichten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstands werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung bestimmt. Wenn der Vorstand ohne Gegenkandidat zur Wahl steht, kann auf Antrag die Wahl auch durch Handzeichen erfolgen. Die Mitglieder des Vorstands bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Der Widerruf der Vorstandsbestellung ist jeder Zeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassen-/Rechnungsprüfer. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, in den Wirkungskreis des Vorstands fallen insbesondere: die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens; die Erstellung des Jahresberichts; die Aufnahme sowie der Ausschluss von Mitgliedern; die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung sowie deren Ergänzung; die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist; die Einberufung einer Mitgliederversammlung; die Prüfung des Rechtsbestands der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der nicht nichtigen Beschlüsse; die Übermittlung eines die Satzung ändernden Beschlusses an das zuständige Finanzamt; die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung und hierin Vertretungsregelungen unter Berücksichtigung des § 10 Absatz 3 geben.
§ 12 Vorstandssitzung, Beschlussfassung des Vorstands
Eine Vorstandssitzung sollte viermal, wenigstens aber zweimal im Jahr stattfinden. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden muss zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Vorstandssitzung wird durch den 1. oder bei dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden eröffnet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse auch ohne eine förmliche Einberufung fassen, wenn die Mitglieder des Vorstands einzeln erschienen oder vertreten sind und kein Mitglied des Vorstands dieser Vorgehensweise vor Eröffnung der Sitzung widersprochen hat.
Für die Beschlussfassung gilt § 28 Absatz 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen und von allen anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu seiner Wirksamkeit zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird vom 1. oder bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden bestimmt.
Allgemeines § 13 - § 15
§ 13 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, hat einmal im Jahr, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres, stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn der 1. oder der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart aus dem Vorstand vorzeitig ausgeschieden sind oder, wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung verlangt hat. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an jedes einzelne Mitglied. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich angegebene Emailadresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen; Aufstellung einer internen Vereinsordnung zur Regelung des Vereinsbetriebs; Erlass der Beitragsordnung; Erlass für die Geschäftsordnung des Vorstands; Wahl und Abwahl des Vorstands sowie dessen Entlastung; Feststellung des Jahresabschlusses; Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds; Auflösung des Vereins.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorstandsvorsitzende. Bei dessen Verhinderung der 2. Vorstandsvorsitzende. Ist keiner der beiden anwesend oder betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit der Vorsitzenden, so ist das älteste anwesende Vereinsmitglied Versammlungsleiter. Die Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Regelungen erneut innerhalb zweier Monate einzuberufen. Die neue Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist: Bestellung eines neuen Vorstands; Änderung des Vereinszwecks. Jedes Mitglied ist berechtigt, mit zwei Vertretern an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat jedoch nur eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig. Für die Beschlussfassung gilt § 32 BGB mit der Maßgabe, dass Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen zählen. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer Frist von vier Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich. Bei Personalentscheidungen (Wahl) ist schriftlich-geheim abzustimmen. Bei allen anderen Entscheidungen ist durch Handzeichen abzustimmen, es sei denn, die Hälfte der Mitglieder spricht sich für eine schriftlich-geheime Abstimmung aus. Bei den Wahlen für die Posten des 1. und 2. Vorsitzenden sowie des Kassenwarts gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Erreicht keiner mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden, so findet ein zweiter Wahlgang statt, wobei neue Kandidaten benannt werden können. Erreicht auch diesmal keiner der Kandidaten die Hälfte der abgegebenen Stimmen so findet ein dritter Wahlgang statt, wobei erneut neue Kandidaten benannt werden können. Es ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Leiter der Versammlung durch das Los. Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden anhand der Mehrzahl der auf sie vereinten Stimmen gewählt.
§ 14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von vier Fünfteln der Mitglieder erforderlich. Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 15 Versammlungsprotokoll
Der Versammlungsleiter hat einen Protokollführer zu bestimmen. Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu seiner Wirksamkeit zu unterschreiben. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu veröffentlichen oder den Mitgliedern per E-Mail zu überlassen. Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, hat einmal im Jahr, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres, stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn der 1. oder der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart aus dem Vorstand vorzeitig ausgeschieden sind oder, wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung verlangt hat. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an jedes einzelne Mitglied. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich angegebene Emailadresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen; Aufstellung einer internen Vereinsordnung zur Regelung des Vereinsbetriebs; Erlass der Beitragsordnung; Erlass für die Geschäftsordnung des Vorstands; Wahl und Abwahl des Vorstands sowie dessen Entlastung; Feststellung des Jahresabschlusses; Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds; Auflösung des Vereins.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorstandsvorsitzende. Bei dessen Verhinderung der 2. Vorstandsvorsitzende. Ist keiner der beiden anwesend oder betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit der Vorsitzenden, so ist das älteste anwesende Vereinsmitglied Versammlungsleiter. Die Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Regelungen erneut innerhalb zweier Monate einzuberufen. Die neue Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist: Bestellung eines neuen Vorstands; Änderung des Vereinszwecks. Jedes Mitglied ist berechtigt, mit zwei Vertretern an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat jedoch nur eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig. Für die Beschlussfassung gilt § 32 BGB mit der Maßgabe, dass Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen zählen. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer Frist von vier Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich. Bei Personalentscheidungen (Wahl) ist schriftlich-geheim abzustimmen. Bei allen anderen Entscheidungen ist durch Handzeichen abzustimmen, es sei denn, die Hälfte der Mitglieder spricht sich für eine schriftlich-geheime Abstimmung aus. Bei den Wahlen für die Posten des 1. und 2. Vorsitzenden sowie des Kassenwarts gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Erreicht keiner mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden, so findet ein zweiter Wahlgang statt, wobei neue Kandidaten benannt werden können. Erreicht auch diesmal keiner der Kandidaten die Hälfte der abgegebenen Stimmen so findet ein dritter Wahlgang statt, wobei erneut neue Kandidaten benannt werden können. Es ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Leiter der Versammlung durch das Los. Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden anhand der Mehrzahl der auf sie vereinten Stimmen gewählt.
§ 14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von vier Fünfteln der Mitglieder erforderlich. Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 15 Versammlungsprotokoll
Der Versammlungsleiter hat einen Protokollführer zu bestimmen. Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu seiner Wirksamkeit zu unterschreiben. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu veröffentlichen oder den Mitgliedern per E-Mail zu überlassen. Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.
Allgemeines § 16 - § 18
§ 16 Liquidation
Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden, soweit sie nicht einen Dritten bestellen und dieser der Bestellung zustimmt.
§ 17 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für den Umweltschutz zu verwenden hat.
§ 18 Gründungskosten
Der Verein trägt die mit seiner Gründung verbundenen Gerichts- und Notarkosten sowie die Kosten der Veröffentlichung bis zu einem Höchstbetrag von € 500 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Wuppertal, den 25.10.2018
Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden, soweit sie nicht einen Dritten bestellen und dieser der Bestellung zustimmt.
§ 17 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für den Umweltschutz zu verwenden hat.
§ 18 Gründungskosten
Der Verein trägt die mit seiner Gründung verbundenen Gerichts- und Notarkosten sowie die Kosten der Veröffentlichung bis zu einem Höchstbetrag von € 500 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Wuppertal, den 25.10.2018